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Zu den Grenzen der Mehrfachvertretungsgebühren in einem Anfechtungsverfahren; §§ 50 WEG; 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
LG Stuttgart, AZ: 10 T 524-530/16, 29.11.2016
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Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen will, ist berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von einem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben Beschluss wendet oder wenden will.

Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer Begrenzung der Kostenerstattungspflicht, solange die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gem. § 47 WEG miteinander verbunden sind.

Auch nach einer Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen ist eine gemeinsame Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bis zum Abschluss der ersten Instanz regelmäßig nicht mehr zumutbar.

Im Berufungsverfahren gelten die vorgenannten Einschränkungen des § 50 WEG nicht gleicher Weise, jedenfalls dann wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen.

Im konkreten Fall war auch nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten. Es lässt sich den Begründungen der Anfechtungsklagen nicht entnehmen, dass ein grundsätzlicher Interessenkonflikt zwischen den verschiedenen Klägern bestand.

§ 50 WEG enthält allerdings keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts” oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs.

Die unterlegenen Miteigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren haften nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, nicht aber als Gesamtschuldner.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop