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Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und Vergabe von Handwerkeraufträgen ohne Beschlussfassung rechtfertigen die Abberrufung des Verwalters; §§ 21, 27, 28 Abs. 3 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 39/12, 12.07.2013
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Nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Verwaltung gemäß § 28 Abs. 3 WEG eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthält.

Werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnungsperiode vollständig in die Abrechnung aufgenommen, so muss deren Differenz zuzüglich der Anfangsbestände der Bankkonten den Endbeständen der Bankkonten, über die diese Umsätze getätigt wurden, entsprechen.

Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer, die finanzielle Auswirkungen auf abgeschlossene Zeiträume haben, dürfen nicht in den abgeschlossenen Zeiträumen berücksichtigt werden, sondern erst und nur in dem Zeitraum, in dem sich das Vermögen der Gemeinschaft z.B. durch Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto tatsächlich ändert.

Die Darstellung der Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage müssen als Einnahmen der Gemeinschaft in der Abrechnung erscheinen und nicht als Ausgaben, da es sich hierbei nicht um Kosten handelt.

Gravierenden Fehler in der Jahresabrechnung, die Vergabe von Aufträgen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung, wozu die Verwaltung nicht bzw. nicht in dem Umfang befugt war, und der Verstoß gegen das Gebot des § 27 Abs. 5 WEG, eingenommene Gelder der Wohnungseigentümer von ihrem Vermögen gesondert zu halten, stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die jedenfalls bei einer Gesamtschau eine Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen.

Das Streichen von Abstellräumen gehört nicht zu den von dem Verwalter in eigener Zuständigkeit zu entscheidenden Bereichen. Es handelt sich nicht um eine dringende Maßnahme.

Unabhängig davon, ob die Durchlauferhitzer zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehören, obliegt es keinesfalls dem Verwalter zu entscheiden, dass die alten Geräte ersetzt werden.

Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist. Treuhandkonten, bei denen Kontoinhaber der Verwalter ist, widersprechen seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung
Die Entscheidung des LG Itzehoe zeigt noch einmal auf, wie gefährlich es für einen Verwalter ist, seine Pflichten zu vernachlässigen. In der Praxis kommt es immer noch häufig vor, dass Jahresabrechnungen grobe Fehler aufweisen, die von den Wohnungseigentümern aus Unkenntnis meist gar nicht erkannt werden.

Auch die Verpflichtung zur Führung eines Fremdkontos wird häufig vernachlässigt und selbst von Amtsgerichten häufig verkannt.

Dass ein Verwalter ohne Beschluss keine Aufträge an Handwerker vergeben darf, wird in der Praxis dennoch aus Bequemlichkeitsgründen zur Vermeidung einer weiteren Eigentümerversammlung toleriert.

Dass auch vermeintlich kleinere Fehler eines WEG-Verwalters in der Summe sogar zu seiner Abberufung führen können, entspricht allerdings der gefestigten Rechtsprechung der Berufungsinstanzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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