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Keine Schuldunfähigkeit bei fahrlässiger Begehung einer Straftat unter Alkoholkonsum
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 88/62, 01.06.1962
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Die Rauschtat wird, obwohl sie keinen schuldhaft zu verwirklichenden Straftatbestand darstellt, in den strafrechtlichen Vorwurf mit einbezogen, weil der Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu ihr hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuss schuldhaft nicht durch die Vorstellung abhalten ließ, dass er möglicherweise eine Straftat begeht fahrlässig nicht bedacht oder in der Hoffnung, es wird schon alles gut gehen, über sie hinweggesetzt hat

Wer, obwohl er weiß oder wenigstens damit rechnen muss, dass er später noch mit seinem Wagen fahren muss, eine erhebliche Menge von Alkohol trinkt, ist schuldfähig, wenn sein Handeln Andere gefährdet oder sogar tötet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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