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Zu den Grenzen eines Anspruchs auf Protkollberichtigung; §§ 21 Abs. 6, 23, 24 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 107/17, 12.10.2017
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Ein Rechtsschutzinteresse für eine Protokollberichtigung kann nur gegeben sein, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.

Dies kann jedenfalls dann gegeben sein, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat (LG Hamburg, ZMR 2013, 63), denn das Protokoll ist nicht über den Verlauf der Sitzung sondern über die Beschlussfassung zu erstellen (§ 21 Abs. 6 WEG).

Die Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe und in Zusammenschau mit den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen die Beschlussfassung vermerkt ist, so dass die Aufnahme eines Zusatzes dahingehend, dass kein Beschluss gefasst wurde, von Vorneherein nicht in Betracht kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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