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Zur Nichtigkeit eines Beschlusses/ Zum Anspruch auf Protokollberichtigung; §§ 14, 22, 21 Abs. 6, 24 Abs.6 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 8/12, 31.08.2012
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Ein Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist. Ist dagegen auch durch Auslegung (nach objektiv-normativen Kriterien) der Inhalt des Eigentümerbeschlusses nicht eindeutig festzustellen, bleibt er vielmehr widersprüchlich, ohne erkennbare vollziehbare Regelung oder gar bedeutungslos, liegt Nichtigkeit vor.

Bei einer modernisierenden Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG ist keine Einstimmigkeit erforderlich.

Ein Anspruch auf Berichtigung von Mängeln bzw. Fehlern im Protokoll der Eigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn bei einem falsch wiedergegebenen Beschlusstext eine Auswirkung auf das Beschlussergebnis besteht; ist dies nicht der Fall, ist das Berichtigungsbegehren unerheblich, es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Negativbeschluss, d.h. ein Beschluss, der mehrheitlich von der Versammlung abgelehnt wurde, muss nicht protokolliert werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Nichtigkeit Bottrop