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Verwaltungsbeirat darf sich nicht "Benehmen" - Grundlagenbeschluss
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/18, 18.06.2019
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Die Formulierung eines Beschlusses, wonach die Verwaltung die Auswahl des nach Kostenvoranschlag zu beauftragenden Gutachters ,,im Benehmen" mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates übernimmt, ist nicht klar verständlich.

Für einen objektiven Betrachter wird nicht klar, was die Gemeinschaft mit "im Benehmen mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats" tatsächlich meint und wie weit das Mitspracherecht des Beirats gehen soll.

Ein Beschluss, dass bei Vorliegen mehrerer Vorschläge der Handwerkskammer für die Benennung eines Sachverständigen die Verwaltung nach Kostenvoranschlag die Auswahl des zu beauftragenden Gutachters (im Benehmen mit den Mitgliedern des
VerwaItungsbeirates) übernimmt, stellt eine unzulässige Delegierung auf den Beirat und die Verwaltung dar.

Eine Formulierung eines Beschlusses, wonach die Sanierung der Hauseingangstür beschlossen und der Verwalter mit der Einholung von Kostenvoranschlägen beauftragt wird, ist ein Grundlagenbeschluss zur Sanierung der Hauseingangstür. Die Einholung von Kostenvoranschlägen vor der Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme ist eine zweckmäßige Vorgehensweise.

Ein Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er den Grundbeschluss, der keine Kosten verursacht, mit der Beschlussanfechtungsklage angreift, den darauffolgenden Ausführungsbeschsuss, der zu erheblichen Sanierungskosten führt, aber unbeanstandet lässt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vorbereitung Kostenvoranschlag Grundbeschluss Ausführungsbeschluss Grundlagenbeschluss Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop