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Kündigung wegen politischer Betätigung in der Freizeit?
LAG Hannover, AZ: 13 Sa 371/18, 21.03.2019
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Das Verhalten eines Arbeitnehmers im Privatleben steht grundsätzlich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers.

Ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist jedoch dann geeignet, eine ordentliche oder außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn dadurch Interessen des Arbeitgebers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB beeinträchtigt werden.

Soweit nicht aufgrund der Art des Arbeitsverhältnisses gesteigerte Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers bestehen, können solche durch Aufstellung von betrieblichen Verhaltensregeln, die in den privaten Bereich ausstrahlen und keinen Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung haben, nicht wirksam begründet werden.

Wird vom Arbeitgeber ein Verhalten Dritter als Auflösungsgrund herangezogen, muss er wie bei einer "echten" Druckkündigung darlegen, dass er alles Zumutbare getan hat, um einen Ausgleich zwischen den Arbeitnehmern herbeizuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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