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Spitzboden darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden/ Zum Abstellen eines Wohnmobils zum Beladen/ Zum Erstattungsanspruch gegen Miteigentümer wegen verauslagter Kosten
LG Dortmund, AZ: 1 S 5/19, 19.11.2019
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Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.

Etwaige Erstattungsansprüche der Beklagten wegen verauslagter Kosten für die Gemeinschaft richten sich grds. gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband und nicht gegen die übrigen Eigentümer (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 - 72 C 141/10).

Hierauf kann sich ein in Anspruch genommener Wohnungseigentümer gem. § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen, wenn die Parteien sich schlüssig darüber geeinigt haben, dass bislang keine Jahresabrechnung i.s.d. § 28 WEG erstellt werden sollte. Eine solche müsste aber erstellt werden, wenn der verauslagende Eigentümer verpflichtet wäre, den Verband zu verklagen, um die Kosten letztlich auf die übrigen Eigentümer umzulegen.
Die Entscheidung des LG Dortmund entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung.

Erwas überraschend war die großzügige Gestattung eines Eigentümers zum Abstellen eines Wohnmobils auf dem Gemeinschaftsgrundstück für die Dauer von immerhin 45 Minuten. Bisher war lediglich ein kurzes Halten zum Be- und Entladen von der Rechtsprechung gestattet.

Konträr zum LG Frankfurt (2-13 S 71/16) hat sich das LG Dortmund zu der Frage entschieden, ob ein Eigentümer, der für eine Zweier-Gemeinschaft Rechnungen bezahlt hat, den verauslagten Betrag anteilig von dem anderen Wohnungseigentümer oder von der Gemeinschaft zurückerlagen kann.

Das LG Frankfurt vertrat die Auffassung, dass auch in einer Zweier-WEG ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Eigentümer nicht in Betracht kommt. Notfalls muss er die Beschlussfassung einer Jahresabrechnung erzwingen.

Das LG Dortmund war auf die Argumente des LG Frankfurt leider nicht eingegangen und hatte seine Entscheidung ohne weiteres auf den obligatorischen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB gestützt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop