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Entnahmen aus der Rücklage müssen als Ausgabe in die Jahresabrechnung eingestellt werden / Verwalter darf Handwerker nicht auswählen
LG Dortmund, AZ: 1 S 37/20, 20.04.2020
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Sind Renovierungskosten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert worden, handelt es sich dabei gleichwohl um Ausgaben, die zu den übrigen Kosten in die Jahresabrechnung addiert und eingestellt werden müssen.

Da die Kosten jedoch aus der Instandhaltungsrücklage und daher bereits durch die jeweiligen Eigentümer anteilig finanziert wurden, hätte der zu verteilende Anteil für den jeweiligen Eigentümer in der Einzelabrechnung mit ,,0,00" Euro ausgewiesen werden müssen.

Selbst bei wirksamer Beschlussfassung über eine lnstandhaltungsmaßnahme kann die Auswahl eines Fachunternehmens nicht auf den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Ein solcher Beschluss ist nichtig.

Die Entscheidung über das ,,ob" und ,,wie" von Sanierungsmaßnahmen bleibt - von Maßnahmen der laufenden Verwaltung und lnstandsetzungsmaßnahmen mit geringem Kostenaufwand abgesehen - den Eigentümern vorbehalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop