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Zur Bonitätsprüfung des Verwalters bei der Erstbestellung - Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO erforderlich für Verwalterbestellung
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 6820/19, 20.05.2020
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Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer bei Gericht anzeigt; dass er sich künftig selbst vertreten werde (BGH, 18.10.2019, V ZR 286/18).

Wurde die Erstbestellung einer Verwalterwahl angefochten, gelten bei der Wiederwahl dieselben Grundsätze für die Überprüfung, ob der angefochtene Beschluss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 WEG entspricht, wie für die Neuwahl des Verwalters.

Denn von einer Wiederwahl im eigentlichen Sinne kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, wenn der erstmalige Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wurde.

Würden im Falle der gerichtlichen Ungültigerklärung eines Beschlusses über die erstmalige Bestellung eines Verwalters bei einer erneuten Wahl desselben Verwalters die - milderen - Maßstäbe für die Wiederwahl gelten, könnte die Mehrheit der Eigentümer den strengen Maßstab für die erstmalige Bestellung eines Verwalters durch bloße Wiederholung der Bestellung umgehen und so letztlich die Verwalterwahl in ihrem Sinne manipulieren.

Die Bestellung einer (natürlichen oder juristischen) Person zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit ihn für die Übernahme des Verwalteramts geeignet erscheinen lässt.

Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität der als Verwalter vorgesehenen Person zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nur, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte, andere Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

Der gewerblich tätige Verwalter benötigt zur Ausübung der Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Wer als Verwalter gewerbsmäßig ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belangt werden. Als Verwalter ist daher ungeeignet, wer über keine entsprechende Erlaubnis verfügt, seine Bestellung widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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