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Wirksamkeit einer Versetzung
ArbG Paderborn, AZ: 1 Ca 775/20, 19.11.2020
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Das Direktionsrecht aus § 106 GewO ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen.

Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch Konkretisierung in einen einseitig nicht veränderbaren Vertragsinhalt tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit an einem Ort eingesetzt wird.

Das Direktionsrecht darf insgesamt nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.
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