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Zu den Mindestangaben einer Jahresabrechnung - Mehrere Abrechnungen liegen den Eigentümern zur Beschlussfassung vor: Welche wurde beschlossen?
AG Witten, AZ: 25 C 15/20, 18.03.2021
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Hat die Verwalterin vor der zuletzt überreichten Jahresabrechnung bereits eine Jahresabrechnung an die Eigentümer versandt, liegen nicht zwei alternative Abrechnungen vor, wenn sich aus einem Anschreiben des Verwalters ergibt, dass es sich um eine Korrektur der bereits übersandten Abrechnung handelt. Die Beschlussfassung bezieht sich damit eindeutig auf die korrigierten
Abrechnungen.

Sind in der Gesamtabrechnung überhaupt keine Einnahmen dargestellt, widerspricht die Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Darstellung des Rücklagenkontos ist fehlerhaft, wenn lediglich der tatsächliche Bestand und die tatsächlichen Zu- und Abgänge des Festgeldkontos der Gemeinschaft aufgeführt sind.

Die Änderung des Kostenverteilerschlüssel muss beschlossen worden sein. Eine jahrelange Duldung fehlerhafter Abrechnungsschlüssel genügt nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Jahresabrechnung Nichtigkeit Bestimmtheit