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Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung
OLG Braunschweig, AZ: 9 U 31/19, 28.02.2020
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Hat ein Patient bzw. sein Bevollmächtigter bereits die naheliegende Erkenntnismöglichkeit aus ihm vorliegenden Informationen oder sogar schon die gebildete Überzeugung, ein bestimmter Behandlungs- oder Risikoaufklärungsfehler liege schadenskausal vor, reicht das als erforderliche Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist im Rahmen der Arzthaftung aus; auf besonderes medizinisches Fachwissen kommt es nicht an.

Die wertende Kenntnis der Abweichung vom ärztlichen Standard gehört - ebenso wie das vollständige medizinische Verstehen des vorliegend angezeigten Behandlungskonzeptes - gerade nicht zum zur Kenntniserlangung erforderlichen Grundwissen des Patienten. Ausreichend ist vielmehr die positive Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der Tatsachen, aus denen der Patient mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen kann, dass eine Abweichung vom medizinischen Standard vorlag, die zum Schaden geführt hat; die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, ohne positives, einen Behandlungsfehler bejahendes Gutachten laufe die Verjährung stets nicht, ist deshalb abzulehnen.

Spricht der Rechtsanwalt des Patienten in einem Forderungsschreiben bereits hinreichend deutlich an, dass ein Behandlungsfehler vorliege, ist regelmäßig die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gegeben.

Wenn dem vom Patienten beauftragten Rechtsanwalt die Behandlungsunterlagen, aus denen alle erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sind, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden sind, beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von dem Umstand zu laufen, ob der Rechtsanwalt die Akten auch tatsächlich einsieht.

Auch im Rahmen der für Verjährungsumstände grundsätzlich bei der beklagten Partei liegenden Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger die sekundäre Darlegungslast für solche Umstände, die womöglich seine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert oder beeinflusst haben, weil es sich insoweit gegebenenfalls um in seiner Sphäre liegende Umstände handelte.

Der Arzt schuldet im Rahmen der Einwilligungsaufklärung eine Information über die Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich damit nicht auf etwaige Behandlungsfehler.

Der Umstand, dass sich ein Kläger zur Einzahlung des Kostenvorschusses einer Rechtsschutzversicherung bedient, befreit ihn und seinen Prozessbevollmächtigten nicht davon, von sich aus dafür Vorsorge zu treffen, dass der Prozesskostenvorschuss alsbald nach Eingehen der Zahlungsaufforderung eingezahlt werden wird und damit die Klagezustellung baldmöglichst veranlasst werden kann.
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