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Rohrbruch im Sondereigentum - Wer haftet für den Schaden eines Miteigentümers? - §§ 5 WEG; 836 BGB, 906 BGB analog, 86 VVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/19, 18.12.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wasserschaden Rohrbruch Feuchtigkeit Schommel Nässe Haftung Schadenersatz Schadensersatz Versicherung Gebäudeversicherung Regress Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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