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Art. 240 § 7 EGBGB gilt rückwirkend - mietrechtliche Vertragsanpassung wegen Corona-Pandemie
AG Dortmund, AZ: 425 C 7880/20, 27.04.2021
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Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des 1. Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mangel der Mietsache dar.

Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen.

Dabei ist die Miete um 50% des auf den Monat entfallenden prozentualen Umsatzrückgangs zzgl. staatlicher Ausgleichszahlungen und Zusatzumsätze aus online-Geschäften zu reduzieren.

Art. 240 § 7 EGBGB ist auch auf Situationen vor seinem Inkrafttreten anzuwenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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