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Vermieter für Veranstaltungsräume kann trotz Corona-Pandemie Ausfallmiete in Höhe von 50% verlangen
AG Hannover, AZ: 540 C 2255/21, 28.06.2021
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Die mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getretene Regelung über die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen auf nicht mehr als 50 Personen (§ 1 Abs. 5 Nds. Corona-VO) bezieht sich generell auf die Zusammenkunft von Personen. Sie knüpft damit nicht an der Beschaffenheit einer bestimmten Mietsache an und betrifft nicht ihre Benutzbarkeit.?

Der Zugang bleibt dem Mieter ebenso unbenommen wie ihre Ingebrauchnahme einschließlich der zugehörigen Einrichtungen, deren Verwendbarkeit für den vereinbarten Zweck mithin nicht betroffen war.

Die Störung der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass sich eine bestimmte, nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobene, erkennbare Geschäftsgrundlage von den Parteien nicht vorhersehbar erheblich geändert hat, diese Änderung wenigstens eine Vertragspartei dazu veranlasst hätte, den Vertrag bei Kenntnis nicht bzw. nicht mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, und die Veränderung der zur Geschäftsgrundlage gehörenden Umstände nicht in den Risikobereich einer der Parteien fällt sowie ein Festhalten am Vertrag einer der Parteien nicht zuzumuten ist.?

Eine hälftige Teilung des sich mit der Pandemie realisierten Risikos und damit eine hälftige Teilung der Miete erscheint angemessen. Kein Vertragspartner hat die Pandemie mit den mit ihr einhergegangenen sozialen und wirtschaftlichen Verwerfungen vorhersehen können; ihre erheblichen Folgen sind für beide Parteien überdies nicht zu beeinflussen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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