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Lockdown: Hat Vermieter für Messeausstattung (Teil-)Entgeltanspruch trotz abgesagter Messe?
AG München, AZ: 191 C 15959/20, 28.06.2021
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Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führt nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches allein der Mieter zu tragen. Der Anspruch auf Miete entfällt nicht nicht.

Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). ?

Einigen sich die Parteien darauf, dass Barhocker, Steh- und Bistrotische für einen Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau vermietet werden, und kam es wegen des Lockdowns nicht zu dieser Messe ist ein (Teil-)Entgelt von 1.200,00 Euro angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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