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Unterlassungsanspruch bei Berichterstattung über ein Scheidungsverfahren
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 250/19, 07.07.2020
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Bei der Einleitung und Durchführung eines Scheidungsverfahrens handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als „privat“ einzustufen ist.?

Die in § 170 GVG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen das Scheidungsverfahren vor der Öffentlichkeit zu schützen, ist auch hinsichtlich der Tatsache der Durchführung des Scheidungsverfahren an sich und seiner äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der Gerichtstermine zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zugeordnet werden.?

Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sin oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein.?

Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 I KUG positiv zuzuordenen ist.?

Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 I GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG anderseits vorzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: quasinegatorischer Unterlassungsanspruch GRUR-RS 2020, 24014 Wortberichterstattung Bildberichterstattung Scheidung scheidungsverfahren allgemeines Persönlichkeitsrecht Anke Engelke WDR Sat 1 bild Sonntag Axel Springer Verlag