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Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
LAG Hamm, AZ: 7 TaBV 79/20, 27.07.2021
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Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu.

Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erfordert ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Verfahrensvoraussetzung des § 256 Abs. 1 ZPO bewirkt, dass die Arbeitsgerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klären können und weder über bloße Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten befinden, noch ein Rechtsgutachten erstellen, das vom konkreten Streit losgelöste Fragen beantworten soll.
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Keywords: Feststellungsbegehren Verfahrensvoraussetzung Einführung einer technischen Einrichtung Einigungsstellenverfahren Mitbestimmungsrecht Zeiterfassungssystem Zustimmungsrecht