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Nichtöffentlichkeit der Versammlung durch die Teilnahme Dritter führt zur Ungültigkeit der Beschlüsse - Ursächlichkeit muss widerlegt werden
AG Witten, AZ: 25 C 15/21, 02.02.2022
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Die Eigentümerversammlung ist grundsätzlich nichtöffentlich. Die Nichtöffentlichkeit
der Eigentümerversammlung hat den Zweck, diese von sachfremden Einwirkungen
freizuhalten.

Dritte sind daher grundsätzlich nicht zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme oder sämtliche Miteigentümer sind mit der Teilnahme einverstanden. Allein der Umstand, dass ein Lebensgefährte seit Jahren an Versammlung teilgenommen hat, stellt kein berechtigtes Interesse dar.

Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die unter Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit zu Stande kommen, sind auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt. Die Ursächlichkeit formeller Beschlussmängel für das Beschlussergebnis wird widerlegbar vermutet.

Der Kläger hat an der Versammlung persönlich teilgenommen und hat bereits in der Versammlung den Verstoß gerügt und darum gebeten, dass die nicht teilnahmeberechtigte Person die Versammlung verlässt. Der Kläger hat darüber hinaus auch sachliche Einwendungen gegen die gefassten Beschlüsse vorgebracht. Es ist danach nicht auszuschließen, dass der Verstoß sich auf die Beschlussfassung und die vorbereitende Diskussion und Willensbildung der Wohnungseigentümer ausgewirkt hat
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Teilnahme Teilnehmer Dritter Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage Beschlussanfechtung