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"Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 1308/20, 08.03.2022
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Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist "anderer Verkehrsteilnehmer" nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

Es ist schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs vereinbar, dass der Fahrstreifenwechsler auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren müsste.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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