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Beweislast bei Behauptung des Nichterhalts eines Fax durch den Empfänger
OLG Koblenz, AZ: 3 W 298/13, 04.07.2013
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Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, sind nicht nur dann nicht gemäß §§ 719 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO anfechtbar, wenn es um die Überprüfung des Ermessens bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung geht, sondern auch in Fällen, in denen eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt.

Behauptet der Empfänger eines Fax-Schreibens dieses nicht erhalten zu haben, muss er sich das Fax-Ausgangsjournal des Senders entgegenhalten lassen. Das Vorliegen eines "OK-Vermerks" im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat.

Der Adressat ist gehalten, das Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass er entweder zu diesem Zeitpunkt kein Telefax oder ggf. ein Schreiben mit anderem Inhalt von dem Sender des Fax-Schreibens erhalten hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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