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Entfernung eines unbefugt auf einem privaten Grundstück abgestellten Fahrzeugs
LG München I, AZ: 31 S 10277/19, 23.06.2022
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Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug kann auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden.?

Ein Mieter eines Stellplatzes darf nach §§ 858, 859 Abs. 3 BGB „sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen“, was die Beauftragung eines Unternehmens hierzu beinhaltet. Eine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmers besteht nicht.?

Erstattungsfähig sind die reinen Abschleppkosten sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Nicht ersatzfähig hingegen sind allgemeine Überwachungskosten, da diesen der konkrete Bezug zum Abschleppvorgang fehlt.

Die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, insbesondere Inkassokosten, kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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