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Inwieweit hat der Arbeitgeber Urlaubswünsche bei Personalmangel zu berücksichtigen?
ArbG Köln, AZ: 14 Ga 65/14, 02.07.2014
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Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen. Beruft sich der Arbeitgeber auf betriebliche Gründe, die den Wünschen des Arbeitnehmers entgegenstehen sollen, hat er diese im Prozess konkret darzulegen. Behauptet er entgegenstehende Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern,  hat eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers auf Urlaubserteilung und dem Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer in dem strittigen Zeitraum arbeitet, zu erfolgen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Januar 2011 - 5 Sa 459/10).

Betriebliche Erfordernisse, die einer Urlaubsgewährung im Wege stehen, sind nicht bereits gegeben, wenn lediglich personelle Engpässe bestehen oder sonstige Störungen des betrieblichen Ablaufs zu besorgen sind, sondern dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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