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Bei Baumfällkosten handelt es sich nicht um auf den Mieter umlegbare Betriebskosten nach §§ 556 BGB, §§ 1, 2 Nr. 10, BetrKV. ?
LG München II, AZ: 12 S 3615/07, 12.08.2008
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Bei Baumfällkosten handelt es sich nicht um auf den Mieter umlegbare Betriebskosten nach §§ 556 BGB, §§ 1, 2 Nr. 10, BetrKV.

Das Fällen großer, alter Bäume ist grundsätzlich nicht als umlagefähige Instandsetzungsmaßnahme anzusehen.
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