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Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Kosten einer Baumfällung
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 107/20, 10.11.2021
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Die Kosten der Fällung eines - wie hier - morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.?

Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht. Wenn § 2 Nr. 10 BetrKV die teurere Erneuerung (Fällen und Neuanpflanzung) als umlagefähig regelt, dann ist damit auch die günstigere Alternative (Fällen ohne Neuanpflanzung) umfasst.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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