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Wohnnutzung stört mehr als gewerbliche Nutzung; §§ 9a, 9b WEG; 1004 BGB
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 42/20, 18.06.2021
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Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder "zu Wohnzwecken dienen" oder nicht zu Wohnzwecken bestimmt, sondern gewerblich nutzbar sind, ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen.

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.

Allerdings stört die Wohnnutzung der Teileigentumseinheit der Beklagten bei typisierender Betrachtung jedenfalls unter bestimmten Gesichtspunkten auch mehr als die vorgesehene gewerbliche Nutzung.

Die Wohnnutzung findet durchgängig statt, während die in der Anlage zulässige gewerbliche Nutzung bei typisierender Betrachtung jedenfalls an Sonn- und Feiertagen in der Regel unterbleibt. Zudem geht die Wohnnutzung mit anderen Immissionen (Kinderlärm, Musik, Kochgerüche) einher als die gewerbliche Nutzung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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