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Wohnungseigentümer muss in einer Klage seine ladungsfähige Adresse angeben - In Altfällen kann die WEG Beseitigungsklagen baulicher Veränderungen durch Verwaltererklärung an sich ziehen; §§ 9b, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG; 1004 BGB, 253 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 95/21, 06.10.2022
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1. Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BGH NJW-RR 2022, 714).

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen - verweigert, ist die Klage unzulässig.

Entsprechend ist auch einhellig anerkannt, dass die Angabe eines Postfaches nicht ausreichend ist.

2. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in Altverfahren, die vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden sind, bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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