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Beschluss über Durch- oder Fortführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahren ist nicht anfechtbar; § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 71/21, 15.09.2022
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Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines
selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar;
dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht
erfolgt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI
ZB 67/10, NJW 2011, 3371).

Die sich aus § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Unanfechtbarkeit gilt
schließlich auch dann, wenn die Anordnung der Durch- oder
Fortführung des selbstständigen Beweisverfahrens - wie hier - durch das
Beschwerdegericht erfolgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop