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Keine einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung?
LG Wiesbaden, AZ: 12 O 57/21, 11.11.2021
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Eine einstweilige Verfügung stellt kein zulässiges Sicherungsmittel dar, mit dem einem Vermieter vorgeschrieben werden kann, an welchen Gläubiger er zu leisten hat.

Würde man dieses Recht mit einem Sicherungsmittel im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes schützen, so ergebe sich ein quasi dingliches Recht des Mieters an dem Mietgegenstand. Ein solches Recht kann aber durch einen schuldrechtlichen Vertrag nicht erworben werden
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Es gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter kann und darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er ggf. Schadensersatz leistet.