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Erstreckung der Wirkungen einer Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung
AG Schwandorf, AZ: 2 C 216/22, 08.08.2022
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Eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB führt auch zur Unwirksamkeit der neben der fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zugleich hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs.

Eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt bei einem dreijährigen, bislang beanstandungsfrei verlaufenden Mietverhältnis nicht vor, wenn der Vermieter innerhalb von drei Jahren dreimal durch Veräußerung der Mietwohnung wechselt und der Mieter fahrlässig die Miete auf das Mietenkonto des Vorvermieters zahlt, die Mietrückstände aber einige Tage nach Zugang der Kündigung vollständig ausgleicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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