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Miete zum vorübergehenden Gebraucht benötigt besonderen Anlass
LG Heidelberg, AZ: 5 S 16/22, 13.10.2022
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Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch i.S.d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn durch die Anmietung lediglich ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht (etwa Urlaub, Um- oder Neubau der eigentlichen Wohnung), gedeckt werden soll.

Sie liegt hingegen nicht vor, wenn ein allgemeiner Wohnbedarf mangels anderweitiger Bleibe lediglich kurzfristig und vorübergehend befriedigt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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