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Rückbau einer Aufzugsanlage kann mehrheitlich nicht beschlossen werden; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG
AG Hannover, AZ: 481 C 7675/19, 23.07.2020
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1. Der Rückbau einer Aufzugsanlage verändert das Gebäude in seiner gesamten Struktur, dass er gerade im Hinblick auch auf diese Aufzüge durchgeplant worden ist. Ein derart großer Eingriff könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich der Eigentümer - auch mit Wirkung für seine Rechtsnachfolger - verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.

2. Die beabsichtigte Nutzung einer Sondereigentumseinheit als Hotel geht nicht über eine zulässige Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung (Geschäftshaus) hinaus. Soweit die mit An- und Abreise mögliche Lärmbelästigung durch Gästegruppen, Rollkoffer und Rückkehrer in den späten Abendstunden die Bewohner der oberen Etagen deutlich beeinträchtigen werden, führt dies nicht automatisch zu einem generellen Unterlassungsanspruch für einen Hotelbetrieb.

Die betroffenen Eigentümer dürften lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten beeinträchtigenden Handlungen gegen die Eigentümer der betroffenen Teileigentumseinheit haben. Ein i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG nämlich nicht die Unterlassung der Nutzung an sich, also auch in störungsfreier Ausgestaltung verlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 519). Betroffenen Eigentümern steht vielmehr ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung gegen den Eigentümer zu, von dessen Einheit diese ausgeht.

3. Eine Beschlusskompetenz dahingehend, einzelnen Eigentümern gesetzliche Ansprüche zu entziehen, kann aus § 10 Abs. 6 WEG nicht gefolgert werden.

4. Ein Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er einen Betrieb duldet, dessen Auswirkungen zur Zeit noch nicht eingeschätzt werden können. Damit verzichten die Wohnungseigentümer auf Ansprüche in unbekanntem Umfang.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung Nutzungsänderung Teilungserklärung Beeinträchtigung lärm individualanspruch einzelner Wohnungseigentümer