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Anspruch auf Anschluss einer Fußbodenheizung an Heizsystem, § 22 Abs.1 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 47/18 WEG, 28.02.2020
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Das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung; deswegen genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen.

Der Anschluss einer Fußbodenheizung an das gemeinschaftliche Heizsystem stellt keine genehmigungsfähige bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar; darauf gerichtete Beschlüsse widersprechen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
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