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Risiko einer Beschlussanfechtungsklage macht Vorbefassung nicht entbehrlich; §§ 9b, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 7/23, 06.02.2023
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Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter.

Eine gerichtliche Verwalterbestellung im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) setzt zunächst eine Vorbefassung der Eigentümer voraus, anderenfalls fehlt das Rechtschutzbedürfnis.

Denn das Gericht darf nur dann in die Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer eingreifen, wenn diese auf dem dafür vorgesehenen Weg nicht zu einer erforderlichen Beschlussfassung gelangen. Zudem darf das Gericht auch bei der Beschlussfassung selbst den Entscheidungsspielraum der Eigentümer nur soweit als erforderlich einschränken, also etwa nur einen Grundbeschluss fassen und die Einzelheiten sodann den Eigentümern überlassen.

Allerdings ist eine Vorbefassung dann entbehrlich, wenn das Bemühen um eine derartige Beschlussfassung lediglich eine reine Förmelei wäre, da eine positive Beschlussfassung auf einer Versammlung ausgeschlossen ist. Dies kann in Zwei-Personen-Gemeinschaften dann der Fall sein, wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse eine Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

Verfügt ein Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung über die Mehrheit, bedarf es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetzungsklage. Dass eine entsprechende Beschlussfassung von dem anderen Wohnungseigentümer gegebenenfalls angefochten worden wäre und sodann gleichwohl die Gerichte über die Verwalterbestellung hätten entscheiden müssen, macht eine Vorbefassung nicht entbehrlich, da es Sache der Wohnungseigentümer -und nicht des Gerichts - ist, dass gemeinschaftliche Eigentum durch die erforderlichen Beschlüsse zu verwalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Eigentümerversammlung