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Verwalter darf auch ohne Vorbefassung der Gemeinschaft Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen nicht genehmigter Nutzung des Gemeinschaftseigentums gerichtlich durchsetzen
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
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LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
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AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
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LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Der Gesetzgeber hat in den §§ 19, 20 WEG n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinschaft Nutzungsregelungen und bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beschließen kann und einem Eigentümer bestimmte Gemeinschaftsflächen zu einer bestimmten Nutzung zuweisen kann, sofern die anderen Eigentümer hierdurch nicht wesentlich benachteiligt werden.
Dies bedeutet allerdings, dass die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche solange nicht durchsetzen kann, bis die Wohnungseigentümer über eine Genehmigung oder deren Ablehnung entschieden haben (so auch zutreffend LG Karlsruhe Az. 11 S 135/21; AG Unna Az. 18 C 25/22).
Dies hat nichts mit der Prozessführungsbefugnis des Verwalters zu tun, sondern mit dem Umstand, dass aufgrund der nicht erfolgten Vorbefassung der Wohnungseigentümer ungeklärt ist, ob die Mehrheit der Eigentümer die Nutzung des Garagendaches genehmigt und somit der Anspruch, den der Verwalter hier vollmachtlos durchzusetzen versucht, ins Leere geht.
Daher hätte der Verwalter zunächst eine Versammlung einberufen müssen, um eine Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.