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Bauliche Veränderung kann durch Beschluss legalisiert werden: Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung erst nach ablehnender Vorbefassung der Gemeinschaft durchsetzbar
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
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Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.

Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.

Dass dadurch ggf. eine zuvor für alle Eigentümer bezüglich der betroffenen Flächen gegebene Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen wird, ist dem Regelungskonzept der §§ 20, 21 WEG n.F. immanent. Die Eigentümer, die nicht zustimmen, sind dadurch geschützt, dass sie keine Kosten der Maßnahme tragen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop