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Nachteil oder Vorteil bei Errichtung einer Sichtschutzwand?
LG Hamburg, AZ: 318 S 45/18, 30.10.2019
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Geht mit der Maßnahme eine erhebliche optische Verände­rung des gesamten Gebäudes einher, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.

Ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnah­me dem gängigen Zeitgeschmack entspricht.
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