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Nichtzulassungsbeschwerde: Schmerzensgeld in unbezifferter Höhe bei Nennung eines Mindestbetrag
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 52/15, 24.03.2016
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Gibt der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, einen Mindestbetrag an, so ist er nur insoweit beschwert, als dieser Betrag unterschritten wird.

Eine wirksame Klageerhöhung liegt nicht vor, wenn im Anwaltsprozess der Prozessbevollmächtigte das Gericht lediglich darum bittet, den "Sachvortrag" in einem von der Partei selbst verfassten Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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