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Zu den Grenzen der Trennung eines gemeinsam genutzten Entwässerungsrohres; §§ 741 ff BGB
OLG Hamm, AZ: I-5 U 100/12, 08.11.2012
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1. Zwischen Eigentümern von Grundstücken besteht auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen, welches bei Errichtung der Gebäude gemeinschaftlich geschaffen wurde.

2. Eine Aufhebung der Gemeinschaft darf nur aus wichtigem Grund erfolgen, wobei kleinere Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht ausreichen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände unmöglich ist und der Gemeinschafter, welcher die vorzeitige Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend allein herbeigeführt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Versorgungsleitung Entwässerungsleitung ABwasser Grundstücksnachbar gemeinsame