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Kosten des Nebenintervenienten nur bei Erforderlichkeit erstattungsfähig; §§ 23, 44 Abs. 4 WEG; 100, 101 ZPO
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 2/22, 21.11.2022
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Die Frage, ob der Streithelfer der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist gemäß den §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner zu beurteilen.

Die Gründe, die für die Vertretung durch verschiedene Anwälte angeführt werden, müssen erheblich sein und es ausschließen, dass eine effektive Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt möglich ist.

Der Nebenintervenientin hätte es daher im eigenen Kosteninteresse oblegen, sich hier vorab darüber zu informieren, ob sich die Beklagte mit anwaltlicher Hilfe gegen die Klageanträge stellen will - und ggfs. erst danach über ihren Beitritt zu entscheiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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