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Einsicht in Verwaltungsunterlagen muss am Ort der Verwaltung erfolgen
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
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Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist.

Ist aber die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die „flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ schafft nur Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter.

Es existiert kein eindeutiges Abgrenzungskriterium dafür, was noch eine zumutbare Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück ist.

Es ist auch keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahmen, deren Ausübung nach § 18 Abs. 4 WEG nur durch § 242 BGB begrenzt wird, jedes Mal das gemeinschaftliche Grundstück aufsuchen müsste.
Ob diese Entscheidung auch bei großen Entfernungen von 100 km oder mehr noch vertretbar ist, muss angezweifelt werden. Insoweit wird abzuwarten sein, wie sich Rechtsprechnung entwickelt.

Kein Verwalter ist gewungen, derart weit entfernte Verwaltungsobjekte zu übernehmen. Zumindest eine digitale Übertragung von Verwaltungsunterlagen muss verlangt werden können, auch wenn ein Eigentümer grds. einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besitzt. Das hindert die Parteien aber auch nicht daran, sich auf Kopien zu verständigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop