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Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen anwaltlichem Verschulden bei Ausgangskontrolle
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 80/22, 21.03.2023
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Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte.

Dem Rechtsanwalt werden damit auch keine unzumutbaren Überprüfungspflichten auferlegt. Denn die Kontrolle ist über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung, anhand des Übermittlungsprotokolls mittels der dort verfügbaren Informationen unter der Überschrift "Anhänge" sowie anhand des Abschnitts "Zusammenfassung und Struktur" des Prüfprotokolls möglich.

Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen für die Partei führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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