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Übernahme der Kosten von Schönheitsreparaturen durch Leistungsträger?
LSG Hamburg, AZ: L 4 AS 22/22 D, 25.05.2023
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Die Kosten von Schönheitsreparaturen, die der leistungsberechtigten Person aufgrund einer wirksamen mietvertraglichen Vereinbarung obliegen, sind nicht mit dem Regelbedarf abgedeckt, sondern unterfallen ausgehend von Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den Kosten der Unterkunft.

Die leistungsberechtigte Person ist im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Eigenverantwortung für den Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 2 SGB II grundsätzlich zur Selbstvornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, soweit individuelle, insbesondere gesundheitliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Der Leistungsträger kann die für Schönheitsreparaturen notwendigen Kosten pauschaliert in Fachanweisungen festlegen, wenn die dort angesetzten Beträge geeignet sind, Verbrauchsmaterial im unteren Preissegment in den üblichen Bau- und Einrichtungsmärkten und durch regelmäßig auch in Discountern erhältliche Aktionsware für einfache Schönheitsreparaturen zu erwerben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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