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Erstreckt die Klage sich auf die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses und ist dieser nur bezüglich einer Teilregelung mangelhaft, so ist der Beschluss entsprechend § 139 BGB zwar grundsätzlich in seiner Gesamtheit für ungültig zu erklären, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten den mangelfreien Teil auch ohne den ungültigen Teil beschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11)
LG Dortmund, AZ: 1 S 247/11, 15.01.2013
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen.
Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage auf die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verrechnen. Dies erforderte erst ein Tätigwerden der Verwaltung im Rahmen einer Umbuchung, was mit der Bildung einer "eisernen Reserve" auf dem Konto für die laufenden Ausgaben nicht vereinbar.
LG Köln, AZ: 29 S 95/12, 13.12.2012
Eine einmalige Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 IV WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall nur beschließen, wenn aus der Beschlussfassung der Grund für die Änderung erkennbar und nachvollziehbar ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 313/12, 30.11.2012
Muss das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet werden, genügt es nicht, wenn das Protokoll durch zwei Wohnungseigentümer und dem Verwalter unterzeichnet wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/12, 04.10.2012
Die verbindliche Begründung von Zahlungspflichten einzelner Eigentümer nebst Festlegung neuer Verteilerschlüssel gehört nicht in den Wirtschaftsplan.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/12, 09.08.2012
Die Verjährungsfrist von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft beginnt mit der Fälligkeit aus dem Wirtschaftsplan.
Eine Beschlussfassung der anschließenden Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
Geringfügige fehlerhafte Einzelpositionen in einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplanes führen nur zu einer Teilunwirksamkeit der fehlerhaften Positionen, § 139 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/11, 11.05.2012
Das „Interesse“ in Beschlussanfechtungsklagen ist nicht mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen, sondern unter wirtschaftlicher Betrachtung zu bestimmen.
Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs.
OLG Stuttgart, AZ: 5 W 32/11, 12.03.2012
Wohngeldrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
Der Veräußerer einer Eigentumswohnung haftet auch dann aus den Vorauszahlungen eines Wirtschaftsplans, wenn die zwischenzeitlich erstellte Jahresabrechnung eine Gutschrift ausweist.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a S 75/11, 23.12.2011
Der Erwerber von Wohneigentum haftet für nach seiner Eintragung im Grundbuch beschlossene Jahresabrechnung auch für Wohngelder, die vor seinem Erwerb entstanden sind.
Er kann aber nur für die sogenannte Abrechnungsspitze in Anspruch genommen werden, d.h., die durch den Wirtschaftsplan bereits einmal fälligen Wohngelder vor Erwerb der Eigentumswohnung sind vom Voreigentümer zu tragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/11, 02.12.2011
Zwar ist die Übersendung des Wirtschaftsplanes mit der Einladung zu einer erst im September stattfindenden Eigentümerversammlung spät und orientiert sich nicht am Wortlaut des § 14 Abs. 1 der Teilungserklärung, wonach der Wirtschaftsplan jeweils im Voraus zu erstellen ist.
Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein verspäteter Wirtschaftsplan überhaupt nicht aufgestellt werden dürfte, da dies dem Zweck, die finanzielle Planung für das neue Geschäftsjahr auszuweisen, zuwider liefe.
LG Dortmund, AZ: 1 S 200/10, 22.11.2011
Ein unrichtiger Kostenverteilerschlüssel führt grds. nicht zur Aufhebung eines beschlossenen Wirtschaftsplans.
LG Dortmund, AZ: 1 S 338/09, 22.11.2011
Wird ein Wirtschaftsplan mit fehlerhaftem Kostenverteilerschlüssel bestandskräftig, kann dies auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zur Bindungswirkung für die betreffende Jahresabrechnung führen.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 30/11, 06.09.2011
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Altverbindlichkeiten des Voreigentümers aus dem Wirtschaftsplan. Ein dahingehender Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Der Ersteher haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze (vgl. BGH NJW 1999, 3713).
LG München I, AZ: 1 S 4319/10, 20.12.2010
Haben Wohnungseigentümer abweichend von § 24 Abs. 6 WEG in der Teilungserklärung vereinbart, dass eine bestimmte Form der Protokollierung der Wohnungseigentümerbeschlüsse Voraussetzung für die Gültigkeit sein soll, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Eintragung des Wohnungseigentümerbeschlusses in ein Beschlussbuch konstitutive Wirkung für den Wohnungseigentümerbeschluss haben soll.
Ist nach der Teilungserklärung für die Gültigkeit eines Beschlusses die Eintragung in das Beschlussbuch erforderlich, so führt das Fehlen der Eintragung lediglich zur Anfechtbarkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 7/10, 27.10.2010
Den Wohnungseigentümern steht nach § 21 Abs. 7 WEG die Kompetenz zu, über die Art und Weise der Zahlungen mit Mehrheit zu beschließen. Das betrifft auch die Möglichkeit, über die Verrechnung von Guthaben mit künftigen Vorschüssen oder anderen Zahlungspflichten zu entscheiden.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 222/10, 10.02.2010
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Zahlungsrückstände des Voreigentümers. Er haftet jedoch für Nachforderungen aus Abrechnungen früherer Jahre, sofern der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurde (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (h.M.).
LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
Eine ordnungsgemäße Verwaltung der WEG hat auch darauf zu achten, dass (weiterer) Schaden von den Eigentümern ferngehalten wird. Diesem Ziel dient sicher kein Beschluss, der die Finanzausstattung der Verwalterin in so erheblicher Weise einschränkt, dass diese ihre Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrnehmen kann.
Zur Sicherung weiterer ordnungsgemäßer Verwaltung ist daher bis auf Weiteres die Geltung des Wirtschaftsplanes 2008 durch das Gericht einstweilen anzuordnen, § 21 Abs. 8 WEG i.V.m. § 935 ff ZPO.
Der Verwaltungsbeirat darf eine Eigentümerversammlung nur bei pflichtwidriger Weigerung der Verwaltung einberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Daran fehlt es, wenn der Beirat den Verwalter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung auffordert, ohne den Nachweis des Begehrens von einem Viertel der Eigentümer zu erbringen.
Eine vom zu Unrecht Beirat einberufene Eigentümerversammlung kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden.
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008