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Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für Verbindlichkeiten des Voreigentümers nur im Rahmen der Abrechnungsspitze; §§ 16 Abs. 2; 28 Abs. 5 WEG
LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abrechnungspitze Fälligkeit Beschluss Anfechtung § 28 46 WEG Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Wohnungseigentümerversammlung Hausgeld Wohngeld Beschlusskompetenz Beschlußkompetenz Nichtigkeit Voreigentümer Veräußerer Verkäufer Abrechnungsspitze
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