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Wirtschaftsplan darf keine Kostenänderung des Kostenverteilerschlüssels herbeiführen
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/12, 09.08.2012
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Ein Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gemeinschaft für das kommende Wirtschaftsjahr. Sein Inhalt besteht gemäß § 28 Abs. 1 WEG aus der Vorausplanung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung, deren Umlegung auf die Eigentümer nach dem geltenden Verteilerschlüssel sowie die veranschlagten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage. Die verbindliche Begründung von Zahlungspflichten einzelner Eigentümer nebst Festlegung neuer Verteilerschlüssel gehört hingegen nicht in den Wirtschaftsplan. Um eine derartige Regelung handelt es sich bei dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Denn nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung sollte eine Mehrvergütung für den Verwalter zum einen begründet und zum anderen gleichzeitig eine auf den konkreten Fall bezogene neue Umlageregelung geschaffen werden, wonach die Klägerin mit 2/3 der Mehrvergütung belastet werden sollte. Das ist nicht zulässig. Denn dabei handelt es sich nicht nur um die Berücksichtigung prognostizierter Kosten im Gesamthaushalt, sondern um die Schaffung einer Anspruchsgrundlage, auf deren
Basis bei Bestandkraft des Beschlusses die Klägerin in Anspruch genommen werden
kann.
Die Entscheidung zeigt, dass Verwalter gut beraten sind, Beschlüsse nach § 16 WEG nicht im Rahmen eines Wirschaftsplanes oder einer Jahresabrechnung "mitzubeschließen".
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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