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Beschlussfassung über eine über die Abrechnungsspitze hinausgehende Jahresabrechnung ist nichtig
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH wirkt sich insbesondere bei einem Eigentümerwechsel oder bereits verjährten Hausgeldforderungen aus und verhindert, dass bereits fällige Hausgelder über die Abrechnungspitze hinaus erneut fällig gestellt werden können und so den Erwerber mit Forderungen des Rechtsvorgängers belasten zu können. Dass derartige Beschlüsse nicht nur rechtswidrig, sondern vom BGH sogar als nichtig angehsen werden, ist begrüßenswert.
Verbundene Urteile
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OLG München, AZ: 32 Wx 32/12, 06.09.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/11, 02.12.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abrechnungspitze Fälligkeit Beschluss Anfechtung § 28 46 WEG Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Wohnungseigentümerversammlung Hausgeld Wohngeld Beschlusskompetenz Beschlußkompetenz Nichtigkeit
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