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Urteile zu Kategorie: Willenserklärung

Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gemäß § 180 Satz 2 BGB auch eine Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass das Bestehen der Vertretungsmacht bemängelt und zugleich das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 5/12, 25.10.2012
Der Postzusteller dokumentiert beim Einwurfeinschreiben lediglich den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und zwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Absender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung gestellt wird.

Er belegt aber gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten ist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 164/03, 11.07.2007
Angebote auf einer Internetseite sind nicht verbindlich, sondern fordern lediglich die Kaufinteressenten zum Angebot auf („invitatio ad offerendum“). Der Internetseiten-Betreiber besitzt kein Rechtsbindungswillen, weil er sonst direkt mit jeden der auf seiner Seite etwas bestellt einen Vertrag abschließen würde.

Falls einem Internet-Verkäufer ein Fehler bei der Preisauszeichnung geschieht, so kann er diesen nach § 119 I BGB anfechten.

Hat der Verkäufer die falsch ausgezeichnete Ware bereits an den Käufer geliefert, und erst im Nachhinein den Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die versendete Ware gemäß § 812 BGB vom Käufer herausverlangen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 79/04, 26.01.2005
Eine Funktionsvollmacht berechtigte nicht zur Vertretung eines Betriebes beim Abschluss eines beurkundungs-bedürftigen Vertrages.

Grundsätzlich bedarf es der Vollmacht keiner Form, auch wenn das erstrebter Rechtsgeschäft formbedürftig ist. Ausnahme ist jedoch, wenn durch die Vollmacht der Zweck der Formbedürftigkeit (hier der Warnfunktion bei Grundstückverträgen) verfehlt werden würde.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 309/01, 28.11.2002
Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits wegen fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Eine juristische Person, wie eine GmbH kann niemals in eigenen Namen handeln. Jedoch hat jede juristische Person einen gesetzlichen Vertreter. Erfolgt die Zurückweisungserklärung nicht durch den gesetzlichen Vertreter, sondern durch einen Mitarbeiter (der Rechtsabteilung) kann diese Zurückweisung ebenfalls zurückgewiesen werden.
AG Kleve, AZ: 3 C 452/98, 06.11.1998
Grundsätzlich kommt im Rahmen einer eBay-Auktion ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer auch dann zustande, wenn der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer berechtigt gewesen ist, das Angebot zurückzunehmen und die bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Gebote zu streichen. Eine derartige Berechtigung kann sich nur aus Gründen ergeben, die auch zu einer Anfechtung des Kaufvertrags i.S.d. §§ 119 ff. BGB oder zu einem Rücktritt vom Vertrag i.S.d. § 323 Abs. 4 BGB berechtigen würden.

Ein berechtigter Abbruch einer Auktion in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Verkäufer unsubstanziiert behauptet, dieser habe erst zwei Stunden nach Einstellen des Angebots bemerkt, die Artikelbeschreibung sei aufgrund eines unterlassenen Hinweises auf einen Vorschaden fehlerhaft gewesen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verkäufer denselben Artikel erneut auf eBay und anderen Plattformen anbietet, ohne auf den Vorschaden hinzuweisen.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters im Rahmen einer eBay-Auktion kommt dann in Betracht, wenn dessen Abgabe eines Gebots ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Abbruch der eBay-Auktion herbeizuführen, um in der Folge Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sog. Abbruchjäger). Verallgemeinungsfähige Kriterien für die Beurteilung, wann von einem "Abbruchjäger" die Rede sein kann, gibt es jedoch nicht. Es kommt für die Beurteilung vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
OLG Hamm, AZ: 34 U 125/19, 30.07.2020
Entnehmender i.S.d. § 2 Abs. 2 StromGVV ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromentnahmestelle hat. Auf den Lebensgefährten eines Mieters trifft dies nicht zu. Dies gilt sogar dann, wenn der Vermieter diesen dem Stromversorger als "Nutzer der Verbraucherstelle" benannt und der Versorger daraufhin beide - Mieter und Lebensgefährte - als neue Kunden förmlich begrüßt hat.
AG Darmstadt, AZ: 313 C 243/2009, 21.03.2011