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§ 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides Statt.
LG Berlin I, AZ: 67 S 177/23, 08.02.2024
Der Vermieter darf nicht die ihm gesetzlich obliegende Verpflichtung der Mieterhöhungsbegründung im Wege des selbständigen Beweisverfahrens auf das Gericht abzuwälzen. Insoweit steht es dem Vermieter frei, einen von ihm auszuwählenden Sachverständigen zu beauftragen.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 H 3/23, 16.01.2024
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 30 C 86/23, 11.12.2023
Einem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Vermietersauf das Mietkautionskonto zuzugreifen.

Es entlastet den Mieter nicht, dass seine Bank es versehentlich versäumt hatte, für besagtes Konto einen Sperrvermerk einzutragen.

Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB (Heilungswirkung durch Nachzahlung der Kaution) kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um den Verzug mit der (erstmaligen) Leistung der Mietsicherheit geht.
LG München I, AZ: 14 S 10546/22, 23.11.2023
Eine zu Beweiszwecken eingesehene Videoaufzeichnung ist ohne weitere Voraussetzungen verwertbar, wenn eine Rüge nach § 295 ZPO unterblieben ist.

Bei besonders schweren Beleidigungen und Bedrohungen liegt eine Grenzüberschreitung, die zwanglos die außerordentliche Kündigung trägt.

Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe der Mietsache auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen, selbst wenn der Vermieter die Zustimmung zur Änderung erklärt hat.
LG Essen, AZ: 10 S 123/22, 06.11.2023
Bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits kann eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende Pflichtverletzung darstellen.

Dem Fehlverhalten des Mieters kann dann ein geringeres Gewicht beizumessen sein, wenn es der Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch den Vermieter gedient haben sollte, weil es dann die Folge einer ihrerseits begangenen Vertragsverletzung wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 147/22, 25.10.2023
Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten.
LG Berlin I, AZ: 67 S 119/23, 19.10.2023
Ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte i.S.v. §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandene Härtegründe finden im Rahmen von §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB keine Berücksichtigung.
LG Berlin I, AZ: 67 S 101/23, 28.09.2023
Bei einer vom Mieter geplanten Solaranlage ("Balkonkraftwerk") handelt es sich um eine bauliche Veränderung der Mietsache.
AG Köln, AZ: 222 C 150/23, 26.09.2023
Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 109/22, 13.09.2023
Die auf eine künftige Leistung im Sinne der §§ 257, 259 ZPO, nämlich auf eine Räumung gerichtete Klage ist zulässig, wenn die Umstände die Besorgnis des Vermieters rechtfertigten, die Mieter würden sich einer rechtzeitigen Leistung gleichsam der Räumung zur Frist entziehen.
LG Essen, AZ: 15 T 41/23, 12.09.2023
Zur Ermittlung des Mietrückstandes bei einer Mietminderung ist die vertraglich vereinbarte Miete maßgeblich, gleichgültig, ob es sich um einen vorübergehenden oder einen dauerhaften Mangel handelt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen, dies allerdings zu Verzögerungen auf Grund eines Handwerker- und Materialmangels sowie auf baubedingte Trocknungszeiten zurückzuführen ist.

Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch wegen geringerer Rückstände als sie für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderlich sind zulässig. Es genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.

Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126 a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriföorm durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
AG Rheinbach, AZ: 3 C 110/21, 23.08.2023
Wird in der Kündigung eines Mietverhältnisses irrtümlich ein zu früher Endtermin genannt, so endet das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, dass der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will.

Die Herausgabe des Mietobjektes ist nicht unmöglich gemäß § 275 Abs 1 BGB, weil das Bauamt aus Sicherheitsgründen eine Versiegelung des Mietobjektes mit einer Nutzungsuntersagung verfügt hat.
LG Essen, AZ: 6 O 276/22, 13.07.2023
Ein Einfamilienhaus muss nicht allein- bzw. freistehend sein.
AG Hanau, AZ: 34 C 126/22, 07.07.2023
Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen.

Rechtsmissbrauch kann dabei angenommen werden, wenn der Vermieter weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf des Vermieters in einer anderen Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.
LG Neuruppin, AZ: 4 T 38/23, 30.06.2023
Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 537/22, 28.06.2023
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung vermag bezogen auf eine Genossenschaftswohnung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur dann zu bestehen, wenn der Mieter die kostenorientierte Miete anteilig an den Untermieter weiter reicht, auch wenn dies angemessene Zuschläge für Möblierung oder nicht mit der Miete abgedeckte Kosten nicht ausschließt.?
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 C 382/22, 28.06.2023
Der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind.
LG Darmstadt, AZ: 19a O 23/23, 23.06.2023
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, wonach eine bei Anmietung vorhandene Einbauküche dem Mieter unentgeltlich zur Leihe überlassen wird und der Mieter die Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen trägt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam mit der Folge, dass der Vermieter für die mitvermietete Einbauküche instandhaltungs- und instandsetzungspflichtig ist.
AG Besigheim, AZ: 7 C 442/22, 22.06.2023
Eine mehrmonatige „Workation“ kann ein berechtigtes Interesse eines Wohnungsmieters an der vorübergehenden anteiligen Untervermietung der Wohnung im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB begründen.
LG Berlin I, AZ: 64 S 280/22, 22.06.2023
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